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ILSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
Art. 9
Datenschutz, Dokumentation
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit
1.
dies zur Ausführung und Abwicklung der Hilfeersuchen, zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung, zur weiteren Versorgung des Patienten, zur Bedarfsplanung, Qualitätssicherung oder Effizienzkontrolle erforderlich ist oder
2.
der Betroffene eingewilligt hat.
(2) 1Der Betreiber der Integrierten Leitstelle oder seine Mitarbeiter dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 2Die Offenbarung ist insbesondere befugt unter den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie dann, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.
(3) 1Der Betreiber der Integrierten Leitstelle hat die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. 2Er hat dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung sowie dessen Aufsichtsbehörden auf Antrag Auskünfte zu erteilen und Leitstellendaten in auswertbarer Form herauszugeben, soweit diese von den genannten Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden. 3Neben dem Betreiber können auch der Zweckverband und dessen Aufsichtsbehörden diese Daten für Zwecke der Bedarfsplanung, der Qualitätssicherung und der Effizienzkontrolle selbst auswerten. 4Das Staatsministerium kann öffentliche Stellen, die wissenschaftliche Zwecke verfolgen, mit diesen Auswertungen beauftragen. 5Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der genannten Stellen unerlässlich ist.