Inhalt

ILSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
Art. 6
Kostenverteilung, Kostentragung
(1) 1Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle sowie für die Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf die durch die Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst verteilt. 2Die Kostentragung für die den einzelnen Aufgabenbereichen zugeordneten Kosten richtet sich nach den für den Aufgabenbereich jeweils geltenden Vorschriften, soweit dieses Gesetz oder auf seiner Grundlage erlassene Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
(2) 1Die Kostentragung für die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes wird gemäß Art. 2 Abs. 5 vertraglich geregelt. 2Aus der Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes sowie aus anderen Dienstleistungen erzielte Einnahmen werden vor der Verteilung nach Absatz 1 Satz 1 von den Gesamtkosten abgesetzt.