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ILSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
Art. 5
Kreiseinsatzzentrale
(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden können für ihr Gebiet eine Kreiseinsatzzentrale errichten. 2Die Errichtung erfolgt im Benehmen mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.
(2) 1Die Kreiseinsatzzentrale unterstützt in Abstimmung mit der Integrierten Leitstelle den jeweiligen Einsatzleiter, soweit dies erforderlich ist. 2Die Integrierte Leitstelle kann die Kreiseinsatzzentrale im Fall großräumiger Schadensereignisse, die eine Vielzahl von Einzeleinsätzen erforderlich machen, mit der selbständigen Bewältigung bestimmter Einsätze betrauen; sie weist der Kreiseinsatzzentrale die dazu erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel zu.