Inhalt

ILSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
Art. 4
Betreiber, Standort und Realisierung der Integrierten Leitstelle
(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben selbst durchführen. 2Er kann auch eines seiner Mitglieder oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. 3Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem auch die Einzelheiten der Durchführung zu regeln sind.
(2) Eine Person des Privatrechts darf der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung mit der Durchführung der Aufgaben nur beauftragen, wenn diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und der Beauftragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann den nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit er den Betrieb einer Rettungsleitstelle zum Gegenstand hat, aus wichtigem Grund kündigen.
(4) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestimmt für die Integrierte Leitstelle einen geeigneten Standort.
(5) Mit der flächendeckenden Errichtung der Integrierten Leitstellen soll ab 2002 in drei jährlich aufeinander folgenden Projektstufen begonnen werden.