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ILSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
Art. 3
Aufgabenträger, notwendige Einrichtungen
(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden, die zu einem Leitstellenbereich gehören, gestalten den für dieses Gebiet zum Vollzug der ihnen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes übertragenen Aufgaben gebildeten Rettungszweckverband zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung um. 2Zu diesem Zweck übertragen sie ihm die ihnen nach Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes obliegenden Aufgaben der Feuerwehralarmierung, soweit diese nicht ausnahmsweise auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 weiterhin von einer Feuerwehreinsatzzentrale erledigt werden. 3Zugleich sind die Strukturen des Zweckverbands den geänderten Aufgaben anzupassen.
(2) 1In Wahrnehmung der Aufgaben des Zweckverbands ist eine Integrierte Leitstelle zu errichten und zu betreiben. 2An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Rettungsleitstelle, der Feuerwehreinsatzzentralen sowie der sonstigen Einrichtungen zur Alarmierung der Feuerwehr mitzuwirken. 3Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und dessen Aufsichtsbehörden die dazu erforderlichen Daten ihrer Einrichtungen in auswertbarer Form herauszugeben und die erforderliche Fortbildung der in ihren Einrichtungen Beschäftigten, die für die Tätigkeit in einer Integrierten Leitstelle in Betracht kommen, zu fördern. 4 Art. 9 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die Integrierte Leitstelle muss ständig mit mindestens zwei Disponenten besetzt und einsatzbereit sein. 2Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche ist bereitzustellen und zu unterhalten.