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ILSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
Art. 2
Aufgaben der Integrierten Leitstelle
(1) 1Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr in ihrem Leitstellenbereich entgegen zu nehmen. 2Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und –mittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. 3Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. 4Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Kreisverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden.
(2) Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), sind an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten.
(3) 1Die Integrierte Leitstelle führt einen Behandlungskapazitätennachweis. 2Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Integrierten Leitstellen die zur Führung des Behandlungskapazitätennachweises erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Aufnahmebereitschaft und die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilungen, zu melden. 3Der Betreiber der Leitstelle vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.
(4) Die Integrierte Leitstelle stellt sicher, dass sie Zugang zu einer Übersicht über die Dienst habenden Apotheken ihres Leitstellenbereichs und zu Übersichten über Giftnotrufe, Blutspendezentralen, Druckkammern und vergleichbare zentrale Einrichtungen hat, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) 1Die Integrierte Leitstelle kann die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes übernehmen. 2Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, die notwendigen landesweit einheitlichen Regelungen in einem Rahmenvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu vereinbaren. 4Der Rahmenvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der Kommunalen Spitzenverbände. 5Örtlich bedeutsame, ergänzende Regelungen werden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und dem Betreiber der Integrierten Leitstelle (Art. 4 Abs. 1) vereinbart; der Vertrag bedarf der Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, sofern dieser nicht selbst Betreiber der Integrierten Leitstelle ist.
(6) Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird, kann die Integrierte Leitstelle mit Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auch die Alarmierung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe, die Benachrichtigung von Notfallseelsorgern sowie Kriseninterventionsteams und anderer Kräfte zur psychosozialen Betreuung übernehmen.
(7) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit benachbarten Leitstellen sowie mit allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen.
(8) 1Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. 2 Art. 14 Abs. 6 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes bleibt unberührt.