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ILSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
Art. 1
Integrierte Leitstelle, Notruf 112
1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die flächendeckende Einführung Integrierter Leitstellen. 2Die Notrufnummer für Notfallrettung und Feuerwehr lautet 112 und wird ausschließlich in der Integrierten Leitstelle abgefragt. 3Zuständigkeitsbereich der Integrierten Leitstelle (Leitstellenbereich) ist der nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz festgelegte Rettungsdienstbereich. 4Für jeden Leitstellenbereich ist nur eine Integrierte Leitstelle zulässig.