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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
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Art. 10
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Anordnungen für den Einzelfall
(1) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung
1.
zur Wahrung eines landesweiten einheitlichen Leitstellenstandards und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit sowie der Vertretung der Integrierten Leitstellen untereinander Vorgaben für die Besetzung, Ausstattung, Organisation und den Betrieb Integrierter Leitstellen einschließlich der Datenversorgung des Einsatzleitsystems, des Betriebs von Alarmempfangseinrichtungen für Brandmeldeanlagen und der Anbindung von Kreiseinsatzzentralen machen;
2.
das Nähere über die Qualifikation, die Aus- und Fortbildung des Personals Integrierter Leitstellen einschließlich der Pflicht, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, regeln;
3.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nach Art. 2 Abs. 6, Einzelheiten der Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle und in diesem Zusammenhang auch das Einsatzspektrum sowie die notwendige Ausbildung und Ausstattung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe näher regeln;
4.
den Nachweis der nach Art. 4 Abs. 2 erforderlichen Fachkunde regeln; hierzu gehören insbesondere Vorschriften darüber, welche Prüfungen der Betreiber einer Integrierten Leitstelle nachzuweisen hat und unter welchen Voraussetzungen von der Ablegung einer Prüfung befreit werden kann;
5.
die Einzelheiten der zeitlichen Abstufung bei der bayernweiten Einführung der Integrierten Leitstellen nach Art. 4 Abs. 5 regeln; hierzu gehören insbesondere Vorschriften darüber, in welche der dort genannten Projektstufen die einzelnen Leitstellenbereiche aufzunehmen sind und wann in den einzelnen Leitstellenbereichen mit der Errichtung der Integrierten Leitstelle spätestens begonnen werden muss;
6.
die Einzelheiten der Kostenverteilung nach Art. 6 regeln. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung von Kriterien für die Aufteilung der Kosten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen und den Aufgabenträgern, Bestimmungen darüber, welche Kosten der Integrierten Leitstellen ansatzfähig im Sinn des Art. 32 Satz 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes sind, sowie Vorschriften über das Verfahren zur Ermittlung, Feststellung und Verteilung der Kosten. Im Verfahren zum Erlass der Verordnung sollen die Kommunalen Spitzenverbände, die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften gehört werden.
7.
die Einzelheiten der Kostenerstattung nach Art. 7 einschließlich des Verfahrens zur Abführung von Einnahmen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 an den Freistaat Bayern regeln;
8.
die Einzelheiten der Dokumentation und ihrer Auswertung nach Art. 9 Abs. 3 regeln;
9.
die Beibehaltung der Rufnummer 19222 für den Krankentransport und die Nutzung weiterer Sonderrufnummern für besondere Hilfeleistungszwecke regeln;
10.
zu Gunsten von Feuerwehreinsatzzentralen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehen, Ausnahmen von der in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 geregelten Zuständigkeit der Integrierten Leitstelle für die Alarmierung der Feuerwehr zulassen, wenn diese mit mindestens zwei Disponenten ständig besetzt und einsatzbereit sind und durch eine wissenschaftliche Untersuchung mit einer Untersuchungsdauer von mindestens einem Jahr der Nachweis erbracht wird, dass die Alarmierung durch die Feuerwehreinsatzzentrale ebenso sicher und schnell funktioniert wie die Alarmierung durch eine Integrierte Leitstelle;
11.
die Einzelheiten der Führung eines Behandlungskapazitätennachweises durch die Integrierten Leitstellen und der Mitwirkung der Krankenhäuser nach Art. 2 Abs. 3 regeln.
(2) 1Das Staatsministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere soweit dies zur Wahrung eines landesweit einheitlichen Leitstellenstandards, zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und der Vertretung der Integrierten Leitstellen untereinander sowie zur Durchführung einer Qualitätssicherung erforderlich ist. 2Es kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.