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BayHopfDV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 29.04.1997
§ 6
Zertifizierungsstellen
(1) 1Zertifizierungsstellen sind von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Privaten betriebene Siegelhallen oder zugelassene Bescheinigungslager. 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betriebene Siegelhallen gelten als zugelassen.
(2) 1Siegelhallen werden nach Bedarf errichtet. 2In jedem Siegelbezirk soll in der Regel eine Siegelhalle bestehen. 3Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände in einem Siegelbezirk Siegelhallen nicht errichten oder betreiben, können diese Aufgaben auch von zugelassenen Privaten wahrgenommen werden.
(3) Als Bescheinigungslager, in denen die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen durchgeführt wird, können Betriebe, in denen Hopfen aufbereitet oder verarbeitet wird, zugelassen werden.
(4) Private im Sinn des Absatzes 2 oder Betriebe im Sinn des Absatzes 3 sind als Betreiber von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern nur zuzulassen, wenn die sächliche und personelle Ausstattung eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierung gewährleistet.