Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 18.12.1972
§ 3
(1) Zum wissenschaftlichen Leiter des Staatsinstituts soll ein Professor bestellt werden.
(2) Das Staatsinstitut kann im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel Projekte und Aufträge an Personen oder Institutionen vergeben.
(3) Der Aufstellung des Haushalts des Staatsinstituts ist ein Jahresarbeitsprogramm zugrunde zu legen.
(4) 1Das Staatsinstitut legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. 2Die Forschungsergebnisse sollen veröffentlicht werden.
(5) Das Staatsinstitut ist gemäß § 19 Abs. 22) des Hochschulstatistikgesetzes berechtigt, Einzelangaben über die nach dem Hochschulstatistikgesetz erhobenen Tatbestände zu verlangen.
(6) Über die Organisation und Verwaltung des Staatsinstituts kann das Staatsministerium weitere Anordnungen erlassen.

2) [Amtl. Anm.:] Nunmehr § 15 Abs. 2 HStatG, BGBl. FN 223-2