Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 18.12.1972
§ 2
(1) 1Das Staatsinstitut dient der Weiterentwicklung des bayerischen Hochschulwesens. 2Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erforschung und Analyse der bestehenden Verhältnisse und der Entwicklungstendenzen im Hochschulbereich;
2.
Entwicklung und Erprobung von quantitativen Methoden und Modellen für den Hochschulbereich;
3.
Unterstützung des Staatsministeriums und der Hochschulen bei der Hochschulplanung, insbesondere bei der Aufstellung der Entwicklungspläne;
4.
Untersuchung der Wechselwirkungen von Veränderungen im Bereich der Hochschulen, des Staates und der Gesellschaft;
5.
Erarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen zur Effektivität und Rationalisierung im Hochschulbereich;
6.
Untersuchungen zur Forschungsplanung, insbesondere zur Koordinierung und Schwerpunktbildung in der Forschung;
7.
Unterstützung der Hochschulen bei der Verwirklichung von Reformvorhaben;
8.
vergleichende Hochschulforschung unter Berücksichtigung der Entwicklung im Inland, insbesondere in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland mit besonderer Betonung des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches;
9.
im Rahmen seiner Möglichkeiten die wissenschaftliche Fortbildung auf dem Gebiet der Hochschulforschung und Hochschulplanung.
(2) 1Das Staatsinstitut erfüllt vorrangig Aufträge des Staatsministeriums aus dem Bereich der Hochschulforschung und Hochschulplanung. 2Es kann Aufträge anderer Institutionen gegen Kostenerstattung im Rahmen der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien übernehmen.
(3) 1Das Staatsinstitut erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Einrichtungen im Bereich der Bildungs- und Landesplanung. 2Es steht im Rahmen seiner Möglichkeiten den bayerischen Hochschulen in Fragen der Hochschulforschung und Hochschulplanung als Berater zur Verfügung.