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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 9
Hinterlegungsfähige Gegenstände
(1) Nach diesem Gesetz können
1.
Geldsummen (Geldhinterlegung) oder
2.
Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung)
hinterlegt werden.
(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.