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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 3
Justizverwaltung
1Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. 2Sie werden in der Regel von Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, wahrgenommen.