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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 2
Hinterlegungsbehörden
(1) Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.
(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landesjustizkasse Bamberg übertragen.
(4) Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen.