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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 29
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Klagen und Rechtsbehelfsverfahren in Hinterlegungssachen sind nach der bis zum Ablauf des 30. November 2010 geltenden Rechtslage abzuschließen.
(2) In Hinterlegungssachen angefallene Zinsen werden mit Ablauf des 30. November 2010 fällig.
(3) Bei den in § 21 Abs. 3 der Hinterlegungsordnung genannten Fällen beginnt die Ausschlussfrist gemäß Art. 24 am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(4) Hat in Hinterlegungssachen vor dem 1. Dezember 2010 die Frist gemäß § 22 der Hinterlegungsordnung neu begonnen, so gilt diese Bestimmung insoweit fort.