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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 26
Verfall
1Ein hinterlegter Gegenstand, dessen Herausgabe nach den vorstehenden Vorschriften ausgeschlossen ist, verfällt dem Freistaat Bayern. 2Zugleich erlöschen alle Ansprüche, die mit der Berechtigung zu seinem Empfang verbunden sind (Art. 13). 3Mit dem Verfall endet das Hinterlegungsverhältnis.