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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 24
Dreißigjährige Frist
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands nach Ablauf von 30 Jahren seit der Hinterlegung ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) 1Bei Hinterlegungen auf Grund von
1.
§ 1844 BGB, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1798 Abs. 2 Satz 1 oder § 1813 Abs. 1 BGB, oder
2.
§§ 1814 und 1818 BGB in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 oder § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet worden ist. 2In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft verbleibt es bei der in Abs. 1 bestimmten Frist.