BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 23
Vollziehung der Herausgabe
Die Herausgabe erfolgt
- 1.
-
bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,
- 2.
-
bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers,
- 3.
-
im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an den Empfänger bei der zuständigen Hinterlegungsstelle.