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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 23
Vollziehung der Herausgabe
Die Herausgabe erfolgt
1.
bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,
2.
bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers,
3.
im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an den Empfänger bei der zuständigen Hinterlegungsstelle.