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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 19
Antrag auf Herausgabe
(1) Der Antrag auf Herausgabe muss enthalten
1.
den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, des Empfängers sowie der weiteren Beteiligten,
2.
die Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstands,
3.
die Darlegung und den Nachweis der Umstände, aus denen sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.
(2) Art. 11 Abs. 2 gilt entsprechend.