Inhalt

BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 15
Benachrichtigungen
(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt
1.
von der Hinterlegung eines Sparbuchs den Aussteller des Sparbuchs,
2.
von einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht,
3.
von der Hinterlegung für einen Minderjährigen das zuständige Familiengericht,
4.
von der Hinterlegung für einen Betreuten oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht,
5.
von der Hinterlegung des Bargebots das zuständige Vollstreckungsgericht,
6.
von der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die zuständige Staatsanwaltschaft.
(2) In den Fällen des Abs. 1 teilt die Hinterlegungsstelle den Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten oder des Erblassers mit.
(3) Wurde eine Empfängerbezeichnung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 widerrufen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Betroffenen vom Widerruf.