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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 14
Anzeige der Hinterlegung
(1) 1Hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 erklärt, so hat er der Hinterlegungsstelle binnen eines Monats nach Vollziehung der Hinterlegung nachzuweisen, dass und wann der Gläubiger die Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB empfangen hat. 2Wird der Nachweis nicht erbracht oder hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 nicht erklärt, gilt die Hinterlegungsstelle als ermächtigt, die Anzeige für den Hinterleger vorzunehmen.
(2) Eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 ist den weiteren Beteiligten zuzustellen.