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HfPG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 27.10.1970
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Gesetz über die Hochschule für Politik München
(HfP-Gesetz – HfPG)
Vom 27. Oktober 1970
(BayRS IV S. 183)
BayRS 2211-2-WK

Vollzitat nach RedR: HfP-Gesetz (HfPG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-2-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) geändert worden ist
Art. 1
Rechtsstellung
(1) 1Die Hochschule für Politik München – Munich School of Politics and Public Policy (Hochschule für Politik) ist eine institutionell selbstständige Einrichtung an der Technischen Universität München (Technische Universität). 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gilt die Hochschule für Politik als Einrichtung der Technischen Universität; im Übrigen handelt sie selbstständig nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen oder noch ergehenden Bestimmungen. 2Zu den Einrichtungen und sonstigen Angeboten der Technischen Universität einschließlich der Studienangebote und zu den Angeboten der Virtuellen Hochschule Bayern haben die Studierenden der Hochschule für Politik unter denselben Voraussetzungen Zugang wie die Studierenden der Technischen Universität. 3Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG), das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG), die zu ihrer Ausführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen einschließlich der Satzungen der Technischen Universität und die für die Technische Universität geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind auf die Hochschule für Politik nur insoweit anwendbar, als dies in Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt wird.
(3) 1Die Hochschule für Politik nimmt ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) wahr. 2Soweit nicht dieses Gesetz oder die haushaltsrechtlichen Bestimmungen weiter gehende Mitwirkungs- oder Aufsichtsrechte des Staatsministeriums vorsehen, gelten Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 bis 5 BayHIG sinngemäß.
Art. 2
Aufgaben
(1) 1Der Hochschule für Politik obliegt die Pflege der Politikwissenschaft. 2Sie dient damit der freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung. 3Diese Aufgabe erfüllt sie mit besonderer Ausrichtung auf die Wechselwirkungen zwischen Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Technik insbesondere durch
1.
die Einrichtung von Studiengängen der Politikwissenschaft, die den Erwerb des Bachelor- und Mastergrades ermöglichen,
2.
die Einrichtung von weiterqualifizierenden Studien in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen der Technischen Universität,
3.
anwendungsorientierte Politikberatung sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen und Handlungsempfehlungen zu politischen, ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen,
4.
eigenständige wissenschaftliche Forschung,
5.
Veranstaltungen zur politischen Bildung und staatsbürgerlichen Erziehung sowie
6.
die Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Einrichtungen der Technischen Universität.
4Die Hochschule für Politik ist darüber hinaus eine Begegnungsstätte von Politikwissenschaft und politischer Praxis. 5Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie unter Wahrung ihrer selbstständigen Stellung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) von der Technischen Universität unterstützt und gefördert; die TUM School of Social Sciences and Technology dient dabei als korrespondierende Einrichtung für die Hochschule für Politik. 6Die Grundordnung der Technischen Universität kann bestimmen, dass die Mitglieder der Hochschule für Politik die Rechte von Mitgliedern der in Satz 5 bezeichneten Einrichtung haben; in diesem Fall gelten Art. 19 Abs. 1 Satz 5 und 6 BayHIG sinngemäß; Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) 1Für das Studium nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gelten Art. 7 Abs. 4, Art. 76, 77, 79 bis 82 und 84 bis 86 BayHIG sinngemäß. 2Die Studienangebote sind so zu organisieren, dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können. 3Sie gelten als besonders geeignete Fortbildungen insbesondere im Sinn des Art. 66 Abs. 3 Satz 2 LlbG. 4Für das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden keine Gebühren erhoben. 5Für das Studium in einem sonstigen Masterstudiengang können Gebühren erhoben werden, deren Höhe nach dem Aufwand der Hochschule für Politik und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden zu bemessen ist; das Nähere regelt die Grundordnung.
Art. 3
Organe
Die Organe der Hochschule für Politik sind:
1.
der Rektor oder die Rektorin (Art. 4),
2.
der Senat (Art. 5),
3.
der Hochschulbeirat (Art. 6),
4.
der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin (Art. 7).
Art. 4
Rektor, Rektorin
(1) 1Der Rektor oder die Rektorin leitet die Hochschule für Politik und vertritt sie. 2Er oder sie führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Senats und des Hochschulbeirats; er oder sie ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der im Dienst der Hochschule für Politik stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 3In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft er oder sie, unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Organe, die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 4Er oder sie ist zu allen Sitzungen aller Gremien – auch denen er oder sie nicht angehört – unter Angabe der Tagesordnung einzuladen und hat das Recht, an jeder Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit jedes dieser Gremien zu unterrichten. 5Von allen Beschlüssen ist er oder sie unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 6Er oder sie ist berechtigt und verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. 7Weigern sich Organe, Gremien oder Mitglieder der Hochschule für Politik, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, ist er oder sie zur Vornahme der notwendigen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. 8Einmal jährlich erstattet er oder sie dem Hochschulbeirat einen Rechenschaftsbericht.
(2) 1Der Rektor oder die Rektorin wird auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität vom Hochschulbeirat in geheimer Wahl gewählt und vom Staatsminister oder von der Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst bestellt. 2Wählbar ist, wer hauptberuflich Professor oder Professorin (Art. 58 BayHIG) an einer Universität im Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes ist oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule innehat oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 3Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 4Der Rektor oder die Rektorin steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule für Politik; soweit er oder sie Professor oder Professorin an einer staatlichen Hochschule des Freistaates Bayern ist, wird er oder sie zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben an der Hochschule für Politik beurlaubt.
(3) 1Im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität kann der Hochschulbeirat zulassen, dass der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig das Amt des hauptberuflich tätigen Dekans oder der hauptberuflich tätigen Dekanin der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 genannten Einrichtung wahrnimmt. 2Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BayHIG bleibt unberührt.
(4) Das Nähere, einschließlich der Zuständigkeiten des Rektors oder der Rektorin zur Erteilung von Weisungen, regelt die Grundordnung; sie kann auch eine abweichende, zwischen drei und sechs Jahren festzulegende Amtszeit vorsehen, die Zulässigkeit der Wiederwahl begrenzen und die Voraussetzungen bestimmen, unter denen eine Abwahl möglich ist.
Art. 5
Senat
(1) Der Senat
1.
beschließt die von der Hochschule für Politik zu erlassenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Grundordnung,
2.
berät über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studienangeboten,
3.
beschließt nach Maßgabe der von der Technischen Universität zu erlassenden Prüfungsordnungen über das Lehrangebot und stellt es im Zusammenwirken mit dem Rektor oder der Rektorin nach näherer Maßgabe der Grundordnung sicher,
4.
beschließt in weiteren in der Grundordnung zu regelnden Angelegenheiten,
5.
beschließt in Angelegenheiten, für die ein anderes Organ nicht zuständig ist.
(2) 1Dem Senat gehören an:
1.
sechs gewählte Vertreter und Vertreterinnen der Professoren und Professorinnen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1,
2.
ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3,
3.
ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4.
zwei gewählte Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden,
5.
der oder die Frauenbeauftragte der Hochschule für Politik.
2Art. 49 BayHIG gilt sinngemäß.
(3) Verfügen die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Senat nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit der Stimmen, bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Anzahl von Vertretern und Vertreterinnen; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden eines Vertreters oder einer Vertreterin der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nicht mehr über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen würden.
Art. 6
Hochschulbeirat
(1) Der Hochschulbeirat
1.
beschließt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität Änderungen der Grundordnung,
2.
wählt auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität den Rektor oder die Rektorin,
3.
bestellt im Einvernehmen mit dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität den Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin und entscheidet über die Verlängerung oder Beendigung des Dienstverhältnisses,
4.
beschließt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studienangeboten,
5.
beschließt über den Haushalts- und Stellenplan,
6.
beschließt über den Rechenschaftsbericht.
(2) 1Der Hochschulbeirat besteht aus 20 Mitgliedern. 2Ihm gehören an:
1.
die zehn gewählten Mitglieder des Senats (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4),
2.
weitere Mitglieder, die vom Landtag in der Weise zu entsenden sind, dass jede Fraktion ein Mitglied benennt und diejenigen Fraktionen, denen mehr als 50 Abgeordnete angehören, je ein weiteres Mitglied benennen,
3.
der Präsident oder die Präsidentin der Technischen Universität, im Verhinderungsfall vertreten durch den Kanzler oder die Kanzlerin der Technischen Universität,
4.
bis zum Erreichen der zulässigen Mitgliederanzahl des Gremiums weitere Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und beruflicher Praxis, die nicht dem Lehrkörper der Hochschule für Politik (Art. 8) angehören und die von den in Nrn. 1 und 2 genannten Mitgliedern für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden.
3Der Rektor oder die Rektorin, der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin und der oder die Frauenbeauftragte der Hochschule für Politik nehmen an den Sitzungen des Hochschulbeirats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen.
(3) Das Nähere regelt die Grundordnung.
Art. 7
Verwaltungsdirektor, Verwaltungsdirektorin
(1) 1Dem Rektor oder der Rektorin steht bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Politik der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zur Seite. 2Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin leitet die Verwaltung der Hochschule für Politik und ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn der haushaltsrechtlichen Bestimmungen; soweit die Grundordnung keine andere Regelung trifft, ist er oder sie Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der im Dienst der Hochschule für Politik stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die keine wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sind. 3Als Beauftragter für den Haushalt ist er oder sie nicht an Weisungen des Rektors oder der Rektorin gebunden. 4Er oder sie ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) 1Die Bestellung zum Verwaltungsdirektor oder zur Verwaltungsdirektorin setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit insbesondere in Verwaltung, Wissenschaft oder Wirtschaft voraus. 2Besitzt er oder sie nicht die Befähigung zum Richteramt, ist zu seiner oder ihrer ständigen Vertretung eine Person zu bestellen, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(3) 1Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin wird auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin vom Hochschulbeirat im Einvernehmen mit dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität bestellt. 2War der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zunächst befristet beschäftigt, kann er oder sie auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin im Einvernehmen mit dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität nach näherer Maßgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen unbefristet bestellt werden. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.
(4) 1Im Einvernehmen mit dem Rektor oder der Rektorin und dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität kann der Hochschulbeirat zulassen, dass der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin gleichzeitig das Amt eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 bezeichneten Einrichtung ausübt. 2Soweit er oder sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Technischen Universität steht, ist er oder sie nach näherer Maßgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im notwendigen Umfang an die Technische Universität abzuordnen.
Art. 8
Lehrkörper der Hochschule für Politik
(1) Der Lehrkörper der Hochschule für Politik besteht
1.
aus Professoren und Professorinnen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayHIG) auf Professuren der Technischen Universität, deren Funktionsbeschreibung vorsieht, dass die Lehrverpflichtung im Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden an der Technischen Universität, im Übrigen an der Hochschule für Politik zu erbringen ist,
2.
aus weiteren Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die Professoren und Professorinnen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayHIG) an einer Universität im Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes sind oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule innehaben und nach näherer Maßgabe der Grundordnung zu Mitgliedern des Lehrkörpers bestellt worden sind,
3.
aus wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(2) 1Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehrbeauftragte bestellt werden. 2Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule für Politik; für sie gilt Art. 83 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 bis 7, Abs. 3 Halbsatz 1 und Abs. 5 BayHIG sinngemäß. 3Die Grundordnung kann ergänzende Regelungen treffen. 4Über die Erteilung der Lehraufträge entscheidet der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Politik; das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Professuren sowie für die auf diese Professuren berufenen Professoren und Professorinnen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Zusammensetzung des Berufungsausschusses erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität; den Berufungsausschuss leitet grundsätzlich der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Politik; er oder sie kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität einen Professor oder eine Professorin der Technischen Universität mit der Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte beauftragen; dem Berufungsausschuss soll mindestens ein weiteres Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule für Politik als Professor oder Professorin sowie mit beratender Stimme ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden der Hochschule für Politik angehören.
2.
Zu dem vom Berufungsausschuss beschlossenen Berufungsvorschlag und etwaigen Sondervoten nimmt auch der Senat der Hochschule für Politik Stellung.
3.
Für die Berufung der Professoren und Professorinnen gilt die Verordnung über das Berufungsverfahren (BayBerufV).
4.
Art. 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BayHIG gilt sinngemäß auch für die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben an der Hochschule für Politik.
5.
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte ist der Präsident oder die Präsidentin der Technischen Universität.
(4) 1Die in Abs. 1 Nr. 3 genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Hochschule für Politik. 2Im Übrigen gelten Art. 71 bis 73 BayHIG sowie die Lehrverpflichtungsverordnung sinngemäß.
(5) 1Die Grundordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Rektor oder die Rektorin anordnen kann, dass die in Abs. 1 Nr. 3 genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Dienstleistungen an der Technischen Universität zu erbringen haben, insbesondere für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Professoren und Professorinnen. 2Sie kann auch vorsehen, unter welchen Voraussetzungen sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Hochschule für Politik Dienstleistungen an der Technischen Universität zu erbringen haben. 3Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Art. 9
Studium und Lehre
(1) 1Zugangsvoraussetzung zu einem Bachelorstudiengang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist der Nachweis der Qualifikation für ein zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führendes Studium der Politikwissenschaft an einer bayerischen Universität; Art. 88 und 89 BayHIG und die ergänzend hierzu erlassene Qualifikationsverordnung (QualV) gelten sinngemäß. 2Für den Zugang zu einem Masterstudiengang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gilt Art. 90 BayHIG sinngemäß. 3Die Abschlüsse der in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Studiengänge sind Abschlüsse der Technischen Universität und verleihen die mit solchen Abschlüssen verbundenen hochschulrechtlichen Berechtigungen hinsichtlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums und der Zulassung zur Promotion; die Technische Universität erlässt im Einvernehmen mit der Hochschule für Politik die erforderlichen Satzungen. 4Zudem gilt die jeweils gültige Promotionsordnung der Technischen Universität. 5Die Promovierenden aus der Hochschule für Politik, die auf ihren Antrag in die Promotionsliste der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 bezeichneten Einrichtung der Technischen Universität eingetragen werden, sind Mitglieder der TUM Graduate School (TUM-GS).
(2) 1Andere Bewerber und Bewerberinnen werden nach näherer Maßgabe einer im Einvernehmen mit der Technischen Universität zu erlassenden Satzung der Hochschule für Politik und insbesondere nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung zu den in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Lehrveranstaltungen zugelassen. 2Wenn solche Studierende die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen bis zu einem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt nachträglich erfüllen, erhalten sie nach Abs. 1 Satz 1 ebenfalls Zugang zum Bachelorstudiengang; an der Hochschule für Politik in Angeboten nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 erworbene Kompetenzen sind in entsprechender Anwendung von Art. 86 Abs. 2 BayHIG anzurechnen. 3Anderenfalls können sie eine besondere Abschlussprüfung der Hochschule für Politik ablegen; ein akademischer Grad kann hierdurch nicht erworben werden.
Art. 10
Nähere Bestimmungen
1Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus
1.
der Grundordnung der Hochschule für Politik, die im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität zu erstellen ist,
2.
den Satzungen der Technischen Universität gemäß Art. 9 Abs. 1,
3.
der Satzung der Hochschule für Politik gemäß Art. 9 Abs. 2.
2Für die Genehmigung von Satzungen der Hochschule für Politik gelten die Bestimmungen des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes über die Genehmigung von Satzungen der Hochschulen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Rektor oder die Rektorin an die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin tritt.
Art. 10a
Reformprozess und Übergangsvorschrift
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) (aufgehoben)
(6) (aufgehoben)
(7) (aufgehoben)
(8) (aufgehoben)
(9) (aufgehoben)
(10) (aufgehoben)
(11) (aufgehoben)
(12) (aufgehoben)
Art. 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft1). 2Die Bestimmungen des Art. 10a treten zu folgenden Zeitpunkten außer Kraft:
1.
Abs. 1 bis 5 am 1. Oktober 2021,
2.
Abs. 12 am 1. Januar 2021,
3.
Abs. 6 am 1. Oktober 2022.

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. Oktober 1970 (GVBl. S. 495)