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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 27.10.1970
Art. 8
Lehrkörper der Hochschule für Politik
(1) Der Lehrkörper der Hochschule für Politik besteht
1.
aus Professoren und Professorinnen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayHIG) auf Professuren der Technischen Universität, deren Funktionsbeschreibung vorsieht, dass die Lehrverpflichtung im Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden an der Technischen Universität, im Übrigen an der Hochschule für Politik zu erbringen ist,
2.
aus weiteren Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die Professoren und Professorinnen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayHIG) an einer Universität im Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes sind oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule innehaben und nach näherer Maßgabe der Grundordnung zu Mitgliedern des Lehrkörpers bestellt worden sind,
3.
aus wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(2) 1Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehrbeauftragte bestellt werden. 2Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule für Politik; für sie gilt Art. 83 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 bis 7, Abs. 3 Halbsatz 1 und Abs. 5 BayHIG sinngemäß. 3Die Grundordnung kann ergänzende Regelungen treffen. 4Über die Erteilung der Lehraufträge entscheidet der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Politik; das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Professuren sowie für die auf diese Professuren berufenen Professoren und Professorinnen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Zusammensetzung des Berufungsausschusses erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität; den Berufungsausschuss leitet grundsätzlich der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Politik; er oder sie kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität einen Professor oder eine Professorin der Technischen Universität mit der Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte beauftragen; dem Berufungsausschuss soll mindestens ein weiteres Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule für Politik als Professor oder Professorin sowie mit beratender Stimme ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden der Hochschule für Politik angehören.
2.
Zu dem vom Berufungsausschuss beschlossenen Berufungsvorschlag und etwaigen Sondervoten nimmt auch der Senat der Hochschule für Politik Stellung.
3.
Für die Berufung der Professoren und Professorinnen gilt die Verordnung über das Berufungsverfahren (BayBerufV).
4.
Art. 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BayHIG gilt sinngemäß auch für die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben an der Hochschule für Politik.
5.
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte ist der Präsident oder die Präsidentin der Technischen Universität.
(4) 1Die in Abs. 1 Nr. 3 genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Hochschule für Politik. 2Im Übrigen gelten Art. 71 bis 73 BayHIG sowie die Lehrverpflichtungsverordnung sinngemäß.
(5) 1Die Grundordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Rektor oder die Rektorin anordnen kann, dass die in Abs. 1 Nr. 3 genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Dienstleistungen an der Technischen Universität zu erbringen haben, insbesondere für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Professoren und Professorinnen. 2Sie kann auch vorsehen, unter welchen Voraussetzungen sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Hochschule für Politik Dienstleistungen an der Technischen Universität zu erbringen haben. 3Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.