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HfPG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 27.10.1970
Art. 6
Hochschulbeirat
(1) Der Hochschulbeirat
1.
beschließt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität Änderungen der Grundordnung,
2.
wählt auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität den Rektor oder die Rektorin,
3.
bestellt im Einvernehmen mit dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität den Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin und entscheidet über die Verlängerung oder Beendigung des Dienstverhältnisses,
4.
beschließt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studienangeboten,
5.
beschließt über den Haushalts- und Stellenplan,
6.
beschließt über den Rechenschaftsbericht.
(2) 1Der Hochschulbeirat besteht aus 20 Mitgliedern. 2Ihm gehören an:
1.
die zehn gewählten Mitglieder des Senats (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4),
2.
weitere Mitglieder, die vom Landtag in der Weise zu entsenden sind, dass jede Fraktion ein Mitglied benennt und diejenigen Fraktionen, denen mehr als 50 Abgeordnete angehören, je ein weiteres Mitglied benennen,
3.
der Präsident oder die Präsidentin der Technischen Universität, im Verhinderungsfall vertreten durch den Kanzler oder die Kanzlerin der Technischen Universität,
4.
bis zum Erreichen der zulässigen Mitgliederanzahl des Gremiums weitere Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und beruflicher Praxis, die nicht dem Lehrkörper der Hochschule für Politik (Art. 8) angehören und die von den in Nrn. 1 und 2 genannten Mitgliedern für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden.
3Der Rektor oder die Rektorin, der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin und der oder die Frauenbeauftragte der Hochschule für Politik nehmen an den Sitzungen des Hochschulbeirats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen.
(3) Das Nähere regelt die Grundordnung.