Inhalt

HfPG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 27.10.1970
Art. 2
Aufgaben
(1) 1Der Hochschule für Politik obliegt die Pflege der Politikwissenschaft. 2Sie dient damit der freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung. 3Diese Aufgabe erfüllt sie mit besonderer Ausrichtung auf die Wechselwirkungen zwischen Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Technik insbesondere durch
1.
die Einrichtung von Studiengängen der Politikwissenschaft, die den Erwerb des Bachelor- und Mastergrades ermöglichen,
2.
die Einrichtung von weiterqualifizierenden Studien in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen der Technischen Universität,
3.
anwendungsorientierte Politikberatung sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen und Handlungsempfehlungen zu politischen, ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen,
4.
eigenständige wissenschaftliche Forschung,
5.
Veranstaltungen zur politischen Bildung und staatsbürgerlichen Erziehung sowie
6.
die Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Einrichtungen der Technischen Universität.
4Die Hochschule für Politik ist darüber hinaus eine Begegnungsstätte von Politikwissenschaft und politischer Praxis. 5Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie unter Wahrung ihrer selbstständigen Stellung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) von der Technischen Universität unterstützt und gefördert; die TUM School of Social Sciences and Technology dient dabei als korrespondierende Einrichtung für die Hochschule für Politik. 6Die Grundordnung der Technischen Universität kann bestimmen, dass die Mitglieder der Hochschule für Politik die Rechte von Mitgliedern der in Satz 5 bezeichneten Einrichtung haben; in diesem Fall gelten Art. 19 Abs. 1 Satz 5 und 6 BayHIG sinngemäß; Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) 1Für das Studium nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gelten Art. 7 Abs. 4, Art. 76, 77, 79 bis 82 und 84 bis 86 BayHIG sinngemäß. 2Die Studienangebote sind so zu organisieren, dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können. 3Sie gelten als besonders geeignete Fortbildungen insbesondere im Sinn des Art. 66 Abs. 3 Satz 2 LlbG. 4Für das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden keine Gebühren erhoben. 5Für das Studium in einem sonstigen Masterstudiengang können Gebühren erhoben werden, deren Höhe nach dem Aufwand der Hochschule für Politik und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden zu bemessen ist; das Nähere regelt die Grundordnung.