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BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 8
Kraftfahrzeughilfe
1Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalles nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die erforderlichen Wege im Arbeits- und Alltagsleben zurückzulegen und die Pensionsbehörde vor der Entstehung der Aufwendungen die Kraftfahrzeughilfe zugesagt hat. 2§ 40 Abs. 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung keine Anwendung finden.