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BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 6
Sonstige Kosten
1Erstattet werden auch die Kosten für
1.
blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen (insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung) nach vorheriger Genehmigung der Maßnahme durch die Pensionsbehörde,
2.
die Unterkunft in einem Einbettzimmer bei einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung, wenn dies auf Grund besonderer dienstlicher Gründe erforderlich ist,
3.
sonstige Hilfsgeräte für behinderte Menschen sowie Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (Alltagshilfen), die der Überwindung der Dienstunfallfolgen dienen und die geeignet sind, notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern,
4.
aufgrund der Dienstunfallfolgen erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens in angemessenem Umfang.
2Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht. 3Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden. 4Verletzte, bei denen Blindheit als Dienstunfallfolge anerkannt ist, erhalten monatlich 210 € zum Unterhalt eines Blindenhundes und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.