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BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 13
Kleidungs- und Wäscheverschleiß
(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (Art. 50 Abs. 3 BayBeamtVG) sind unter entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzen.
(2) 1Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. 2Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrags übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.