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Heilquellen-V
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.01.1963
§ 4
Widerruf der Anerkennung
(1) 1Die staatliche Anerkennung wird durch die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG von Amts wegen oder auf Antrag widerrufen. 2Antragsberechtigt ist, wer behauptet, daß ein ihn beschwerendes Quellenschutzgebiet deswegen nicht hätte festgesetzt werden dürfen, weil die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Heilquelle nicht vorgelegen hätten, oder daß eine solche Festsetzung aufgehoben werden müsse, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen seien. 3Der Widerruf ist bei der nach Satz 1 zuständigen Behörde zu beantragen. 4Der Entscheidungssatz des Widerrufsbescheids ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen unter Beteiligung der in § 2 Abs. 1 genannten amtlichen Sachverständigen die anerkannten Heilquellen daraufhin, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung noch vorliegen.