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Heilquellen-V
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.01.1963
§ 2
Vorbehandlung des Antrags
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde leitet je eine Fertigung des Antrags mit dessen Unterlagen
a)
dem Institut für Gesundheits- und Rehabilitations-Wissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München und dem Institut für Wasserchemie und Chemische Balneologie der Technischen Universität München,
b)
dem Wasserwirtschaftsamt,
c)
wenn es sich um eine Quelle mit einem Kochsalzgehalt von mehr als 15 g/kg handelt, auch dem Bergamt,
als amtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme zu. 2Die amtlichen Sachverständigen haben insbesondere die Auflagen vorzuschlagen, die zur Sicherung des Bestands und der Beschaffenheit der Heilquelle erforderlich sind (§ 53 Abs. 3 WHG). 3Im Fall des Art. 64 Abs. 1 BayWG ist das Bergamt zu beteiligen. 4Zum Antrag sind außerdem die Gemeinden zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle erschlossen oder abgeleitet wird.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde äußert sich als amtlicher Sachverständiger aus gesundheitsfachlicher Sicht und legt diese Äußerung gemeinsam mit den Äußerungen nach Abs. 1 der zuständigen Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG vor.
(3) Werden die nach § 1 vorgeschriebenen Unterlagen trotz Mahnung nicht binnen angemessener Frist eingereicht oder fehlen offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Quelle (§ 53 Abs. 2 Satz 1 WHG), so legt die Kreisverwaltungsbehörde den Antrag ohne Vorbehandlung (Absatz 1) vor.