Heilquellen-V
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.01.1963
§ 1
Vorzulegende Unterlagen
Beantragt der Unternehmer einer Heilquelle die staatliche Anerkennung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), so hat er bei der Kreisverwaltungsbehörde zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen in fünffacher Fertigung einzureichen:
1.
Eine Beschreibung der Quelle, die Angaben darüber enthalten muß
a)
welchen Heilzwecken sie dienen soll;
b)
wem sie zur Benutzung offenstehen soll;
c)
mit welchem wasserrechtlichen Bescheid das Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Quellwassers erlaubt oder bewilligt oder wann ein solcher Bescheid beantragt wurde;
2.
eine Heilquellenanalyse, in der die Schüttung, die physikalischen Eigenschaften, die chemische Zusammensetzung und die bakteriologische Beschaffenheit darzustellen sind;
3.
einen Übersichtslageplan im Maßstab 1: 25 000 und einen Lageplan im Maßstab der amtlichen Flurkarte; die Pläne müssen, wenn auch die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebiets beantragt wird (§ 53 Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 2 und § 52 WHG), dessen Umfang ersehen lassen;
4.
ein maßstäbliches Schichtenprofil der Quelle (senkrechter Schnitt durch die Quelle und die angrenzenden Schichten) und bei Quellbohrungen ein maßstäbliches Bohrlochprofil (senkrechter Schnitt durch Bohrloch und die angrenzenden Schichten); dabei ist die unterirdische Fassungsanlage einzuzeichnen;
5.
Baupläne der Fassungsbauwerke und der Ableitungsvorrichtungen.