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HeilfürsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1987
§ 6
(1) Werden die Maßnahmen der freien Heilfürsorge vom zuständigen Arzt durchgeführt, so entstehen dem Berechtigten dadurch keine Kosten; hat der Berechtigte die Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ausnahmsweise selbst getragen, so werden sie ihm erstattet.
(2) 1Werden die Maßnahmen nach § 5 von einem anderen Arzt durchgeführt, so werden die Kosten vom Dienstherrn des Berechtigten übernommen oder, wenn sie der Berechtigte zunächst selbst getragen hat, erstattet. 2Zu diesen Kosten gehören insbesondere auch
1.
die Auslagen, die dem Berechtigten durch die Fahrt zu und von einem anderen Arzt entstehen einschließlich der Fahrtauslagen für einen notwendigen Begleiter,
2.
im Fall des § 2 Nr. 1 Buchst. e die Kosten, die durch den Aufenthalt in der allgemeinen Pflegeklasse des Krankenhauses entstehen, wenn nicht der zuständige Arzt die Einweisung in eine höhere Pflegeklasse anordnet oder nachträglich genehmigt; § 8 bleibt unberührt,
3.
im Fall des § 2 Nr. 1 Buchst. f die Kosten, die durch den Aufenthalt in einem Bad, in einer Kuranstalt oder in einer Heilstätte entstehen, einschließlich der Kurtaxe und ähnlicher Auslagen.
(3) Ist der Berechtigte nach Art. 127 BayBG verpflichtet, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, so wird von seinen Dienstbezügen zum Ausgleich für den ersparten Beköstigungsaufwand während seines Aufenthalts in einem Krankenhaus, in einem Bad, in einer Kuranstalt oder in einer Heilstätte je Tag ein Betrag einbehalten, der dem täglichen Verpflegungssatz bei der Bereitschaftspolizei entspricht; Aufnahme- und Entlassungstag gelten zusammen als ein Tag.