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HeilfürsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1987
§ 5
(1) 1Nimmt der Berechtigte freie Heilfürsorge in Anspruch, so muß er sich, vorbehaltlich des Absatzes 2, von dem für ihn zuständigen Arzt betreuen lassen. 2Dieser entscheidet insbesondere, ob er die Maßnahmen der freien Heilfürsorge selbst durchführt oder durch einen anderen Arzt durchführen läßt.
(2) 1Ohne Überweisung durch den zuständigen Arzt darf der Berechtigte einen anderen Arzt nur in Anspruch nehmen, wenn der zuständige Arzt nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist und soweit das zur Behebung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit oder zur Linderung starker Schmerzen erforderlich ist. 2Der Berechtigte verständigt in diesem Fall unverzüglich den zuständigen Arzt.