HeilfürsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1987
§ 1
Freie Heilfürsorge wird gewährt
- 1.
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den Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 125 BayBG),
- 2.
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den nicht zum Stammpersonal der Bereitschaftspolizei gehörenden Polizeivollzugsbeamten der Einsatzstufen,
- 3.
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allen übrigen Beamten der Polizei für die Zeit, in der sie bei Einsätzen und Übungen im geschlossenen Verband verwendet werden.