Inhalt

HeilBV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 17.12.1996
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Heilberufeverordnung
(HeilBV)1
Vom 17. Dezember 1996
(GVBl. S. 549)
BayRS 2122-5-G

Vollzitat nach RedR: Heilberufeverordnung (HeilBV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-G), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2023 (GVBl. S. 630) geändert worden ist
Es erlassen auf Grund
1.
des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 25. Mai 1976 (BGBl I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl I S. 446),
des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl I S. 529), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl I S. 446),
des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl I S. 228), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2189) und
des § 13 Abs. 6 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl I S. 1666)
die Bayerische Staatsregierung
2.
des Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b, c und g des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 120, BayRS 2120-1-A), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 843) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 496, BayRS 1102-7-S) und des Art. 59 Abs. 4 Satz 1 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1994 (GVBl S. 853, ber. 1995, S. 325),
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:

1 [Amtl. Anm.:] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958.
§ 1
Vollzug der Berufsgesetze für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und Tierärzte
(1) 1Der Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung und der Bundes-Apothekerordnung sowie des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) obliegt
1.
der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,
2.
der Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die Regierung von Oberbayern zuständige Stelle
1.
in Fällen, in denen die Erteilung der Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstands abhängt und
2.
im Sinn von § 9 Abs. 5 sowie § 22 Abs. 5 und 7 PsychThG.
(2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Europäische Verwaltungszusammenarbeit gemäß Art. 8a bis 8e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission – IMI-Verordnung – (ABl L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Fragen zur Berufsqualifikation, zur Berufszulassung oder zur Berufsausübung von Berufsangehörigen nach den in Abs. 1 genannten Berufsgesetzen betroffen sind.
§ 2
Vollzug der Approbationsordnungen
(1) 1 § 1 Abs. 1 gilt entsprechend für den Vollzug der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) und der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) sowie für den Vollzug der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO), soweit in diesen Vorschriften oder in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. 2Zuständige Stelle und Landesprüfungsamt gemäß § 8 der Approbationsordnung für Ärzte, § 18 ZApprO und § 5 AAppO ist die Regierung von Oberbayern; diese ist auch zuständige Stelle im Sinn von § 20 PsychThApprO und zuständige Behörde im Sinn von § 4 Abs. 4 Satz 2 AAppO. 3Die Regierung von Oberbayern ist auch für die Entscheidung über Anträge, ausländische und verwandte Studienleistungen auf das Studium der Zahnmedizin anzurechnen (§ 19 Abs. 5, § 26 Abs. 5, § 35 Abs. 2, § 61 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung) oder von der Ablegung von Prüfungen zu befreien (§ 21 Abs. 4, § 34 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung), zuständig.
(2) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Hochschulen mit medizinischen oder zahnmedizinischen Fakultäten mit der Wahrnehmung der bei der Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben beauftragen. 2Diese handeln dabei nach den Weisungen der Regierung von Oberbayern und führen unter Voranstellung der Hochschulbezeichnung die Bezeichnung „Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern“ oder „Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Auftrag der Regierung von Oberbayern“.
(3) Zuständige Behörde im Sinn von § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZApprO, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TAppV und § 6 Abs. 3 Nr. 2 AAppO ist die sich aus § 11 der Qualifikationsverordnung ergebende Behörde.
(4) 1Die Hochschulen mit medizinischer Fakultät entscheiden über die Bestimmung außeruniversitärer Krankenhäuser, ärztlicher Praxen und anderer Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung für die Durchführung des Praktischen Jahres nach Maßgabe der §§ 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte und ergänzender Verwaltungsvorschriften. 2Diese kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege insbesondere zur Wahrung haushaltswirtschaftlicher Belange des Staates erlassen.
(5) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entscheidet im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und der Finanzen und für Heimat über die Zulassung von Modellstudiengängen nach § 41 der Approbationsordnung für Ärzte und § 82 ZApprO.
(6) Die Entscheidung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung über Fristverlängerungen zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung trifft das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses.
§ 3
Vollzug weiterer Heilberufegesetze
(1) Die Regierungen sind zuständige Behörden
1.
zum Vollzug der folgenden Heilberufsgesetze:
a)
Ergotherapeutengesetz,
b)
Diätassistentengesetz,
c)
Hebammengesetz,
d)
Gesetz über den Beruf des Logopäden,
e)
Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
f)
Orthoptistengesetz,
g)
PTA-Berufsgesetz,
h)
MT-Berufe-Gesetz,
i)
Rettungsassistentengesetz,
j)
Podologengesetz,
k)
Notfallsanitätergesetz,
l)
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
einschließlich der auf Grund dieser Gesetze vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist;
2.
zum Vollzug von Art. 28 Abs. 3 bis 6 des Gesundheitsdienstgesetzes, soweit Berufsangehörige nach den in Nr. 1 genannten Berufsgesetzen betroffen sind;
3.
in Bezug auf die Europäische Verwaltungszusammenarbeit gemäß Art. 8a bis 8e BayVwVfG, insbesondere mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, soweit Fragen zur Berufsqualifikation, zur Berufszulassung oder zur Berufsausübung von Berufsangehörigen nach den in Nr. 1 genannten Berufsgesetzen und dem Pflegeberufegesetz betroffen sind;
4.
für die Bestätigung der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Sinn von § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zuständige Behörde gemäß § 19 Abs. 2 und § 28 Abs. 6 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie gemäß § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung entscheidet die Leitung der Schule bzw. der Ausbildungseinrichtung.
(4) Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Fehlzeiten, die über die gesetzliche Anrechnungsgrenze hinausgehen, trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende am Lehrgang oder an der Ausbildung teilnehmen bzw. eine praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG ableisten.
(5) Die Entscheidung
1.
über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ablegen staatlicher Prüfungen im Rahmen der in den einzelnen Gesetzen enthaltenen Übergangsvorschriften,
2.
über Ausnahmen von den Fristen, die für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gesetzt sind,
3.
über Ausnahmen für das Ablegen einer weiteren Wiederholungsprüfung
trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende die Prüfung ablegen wollen oder die Wiederholungsprüfung ablegen bzw. ablegen werden.
(6) Die Entscheidung
1.
über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
2.
über die Bestellung der Prüfungsausschußmitglieder und der sie vertretenden Personen,
3.
über die Entsendung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Prüfungsvorgängen
trifft die Regierung, in deren Bereich sich die Schule bzw. Ausbildungseinrichtung befindet.
(7) 1Zuständige Behörde für Entscheidungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ist
1.
im Vollzug des § 13 Abs. 2, 4 und 5 die Regierung, in deren Bereich Antragstellende an einem Lehrgang teilnehmen bzw. die Prüfung ablegen wollen,
2.
im Vollzug des § 13 Abs. 3 die Regierung, in deren Bereich sich die Apotheke der Bundeswehr befindet.
2Das Zeugnis nach § 10 Abs. 3 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(8) Der Arzt nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl I S. 1966) wird von der Regierung beauftragt, in deren Bereich die praktische Tätigkeit abgeschlossen wird.
(9) Soweit die Ausbildungen in den in Absatz 1 aufgeführten Berufen an Berufsfachschulen erfolgen, bleiben die sich aus dem Schulrecht ergebenden Zuständigkeiten unberührt.
(10) 1Zuständiges Gesundheitsamt im Sinn von § 2 Abs. 1 Buchst. i und § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist, sofern nicht das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt München, der Stadt Augsburg, der Stadt Ingolstadt oder der Stadt Nürnberg örtlich zuständig ist,
1.
im Regierungsbezirk Oberbayern das Landratsamt München als Staatliches Gesundheitsamt,
2.
im Regierungsbezirk Niederbayern das Landratsamt Landshut als Staatliches Gesundheitsamt,
3.
im Regierungsbezirk Oberpfalz das Landratsamt Regensburg als Staatliches Gesundheitsamt,
4.
im Regierungsbezirk Oberfranken das Landratsamt Bayreuth als Staatliches Gesundheitsamt,
5.
im Regierungsbezirk Mittelfranken das Landratsamt Ansbach als Staatliches Gesundheitsamt,
6.
im Regierungsbezirk Unterfranken das Landratsamt Würzburg als Staatliches Gesundheitsamt,
7.
im Regierungsbezirk Schwaben das Landratsamt Augsburg als Staatliches Gesundheitsamt.
2Zuständige Behörde im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist die Kreisverwaltungsbehörde.
§ 4
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Regelungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.
§ 5
Begriffsbestimmungen
(1) Für Regelungen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) gelten die in den folgenden Abs. 2 bis 17 genannten Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2018/958.
(2) „Geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
(3) „Vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
(4) 1„Reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. 2Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. 3Einem reglementierten Beruf steht ein Beruf gleich, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I zu der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.
(5) „Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(6) 1„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. 2Einem Ausbildungsnachweis nach Satz 1 gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
(7) „Zuständige Behörde“ ist jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen und entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie 2005/36/EG abgezielt wird.
(8) 1„Reglementierte Ausbildung“ ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird. 2Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden.
(9) „Berufserfahrung“ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(10) 1„Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. 2Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. 3Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt. 4Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Recht der Europäischen Union festgelegt.
(11) 1„Eignungsprüfung“ ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Europäischen Union durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. 2Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. 3Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. 4Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. 5Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. 6Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt.
(12) „Betriebsleiter“ ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist.
(13) 1„Berufspraktikum“ ist unbeschadet des Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar. 2Es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt.
(14) „Europäischer Berufsausweis“ ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(15) „Lebenslanges Lernen“ umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.
(16) „Zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.
(17) „Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte“ ist das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird.
§ 6
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
(1) 1Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Regelungen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 HKaG ist durch die Kammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. 2Die Regelungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
(2) 1Regelungen müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. 2Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
(3) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
1.
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,
2.
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,
3.
die Eignung der Vorschriften zur angemessenen Erreichung des angestrebten Ziels, und die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,
4.
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen,
5.
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten,
6.
die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
(4) Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
1.
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation,
2.
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,
3.
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen,
4.
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,
5.
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen,
6.
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern abbauen oder verstärken können.
(5) Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren insbesondere der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
1.
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,
3.
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung,
4.
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen,
5.
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,
6.
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen,
7.
geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet,
8.
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,
9.
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
10.
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,
11.
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen,
12.
Anforderungen für die Werbung.
(6) 1Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
1.
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
eine vorherige Meldung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,
3.
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
(7) Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zu berücksichtigen.
§ 7
Verfahren
1Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Regelungen. 2Jede Regelung ist durch die Kammer so ausführlich zu erläutern, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. 3Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Regelung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
§ 8
Information und Beteiligung
1Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Versammlung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Regelung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 2Die Aufsichtsbehörde ist zeitgleich über die Veröffentlichung zu unterrichten. 3Dabei ist ihr ein Entwurf der Regelung mit der schriftlichen Begründung zu übermitteln. 4Die Aufsichtsbehörde überprüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben dieser Verordnung. 5Öffentliche Konsultationen sind von der Kammer durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. 6Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 9
Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und Transparenz
(1) 1Die Kammer veranlasst, dass die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. 2Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Kammer entgegenzunehmen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.
(2) 1Nach dem Erlass der Regelungen ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Kammer fortlaufend zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschriften anzupassen sind. 2Dabei hat die Kammer auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die Regelung im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele erfolgreich war und welche Kosten und sonstigen Auswirkungen sie erzeugte.
§ 10
Übergangsvorschrift
(1) 1Für den nach dem 31. Dezember 2019 verbleibenden Vollzug des Krankenpflege- und Altenpflegegesetzes sind die Regierungen zuständig, soweit sich nicht hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse eine abweichende Zuständigkeit aus § 136 Abs. 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ergibt. 2Für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 ist für die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz der bei der Berufsfachschule für Altenpflege gebildete Prüfungsausschuss zuständig. 3Bei außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes abgeschlossenen Ausbildungen entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes die Regierung von Oberfranken.
(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde
1.
im Sinn von § 10 Abs. 3 und 4 des PsychThG in der am 31. August 2020 geltenden Fassung und
2.
im Sinn des jeweils Ersten bis Dritten Abschnitts der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils in der am 31. August 2020 geltenden Fassung.
(3) Für den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Vollzug des MTA-Gesetzes und des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten sind die Regierungen zuständig.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft:
1.
§ 10 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2024,
2.
§ 10 Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und
3.
§ 10 Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 2035.
München, den 17. Dezember 1996
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung,
Familie, Frauen und Gesundheit
Barbara Stamm, Staatsministerin