Inhalt

BayHebBO
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 28.05.2013
§ 2
Aufgaben
(1) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und Rat zu geben. 2Dabei ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Kinder, auch in psychosozialer Hinsicht, zu fördern, zu schützen und zu erhalten. 3Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft gewissenhaft auszuüben, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten sowie sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung, insbesondere der Perinatalerhebung, zu beteiligen. 4Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über beabsichtigte Maßnahmen und deren Folgen aufzuklären. 5Die Aufklärung hat im persönlichen Gespräch zu erfolgen.
(2) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben das Recht der Frau auf freie Hebammen- und Entbindungspflegerwahl zu beachten. 2Außer im Notfall steht es der Hebamme und dem Entbindungspfleger frei, eine Betreuung abzulehnen.
(3) Im Rahmen dieser Aufgaben führen Hebammen und Entbindungspfleger insbesondere folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus:
1.
Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung,
2.
Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der regelgerecht verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Beobachtung des Verlaufs einer regelgerechten Schwangerschaft,
3.
Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung eines regelwidrigen oder pathologischen Schwangerschaftsverlaufs notwendig sind und die Aufklärung über diese Untersuchungen,
4.
Hilfestellung bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen, sowie Beratung über Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft,
5.
Vorbereitung auf die Geburt und auf die Elternschaft sowie Beratung in Fragen der Hygiene und der Ernährung,
6.
Betreuung der Gebärenden während der Geburt, Tot- oder Fehlgeburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter Mittel,
7.
Durchführung von Normalgeburten bei Schädellage einschließlich eines erforderlichen Dammschnitts sowie im Notfall Durchführung von Beckenendlagengeburten; Ausführung der Dammnaht, soweit die Hebamme oder der Entbindungspfleger diese nach einem Dammschnitt oder einem unkomplizierten Dammriss regelgerecht durchführen kann, ansonsten unter Aufsicht und Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes,
8.
Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes, beispielsweise die manuelle Ablösung der Plazenta einschließlich gegebenenfalls die manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter sowie die Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen,
9.
Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen im erforderlichen Umfang einschließlich Prophylaxe-Maßnahmen; hierzu gehören bei verantwortlicher Leitung der Geburt durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und der Krankenkassen in der Fassung vom 26. April 1976 (BAnz Beilage Nr. 28), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz 2011 S. 1013), auch Blutentnahmen, sowie die Aufklärung und die Durchführungsverantwortung bei Screening-Untersuchungen,
10.
Pflege der Wöchnerin, Überwachung ihres gesundheitlichen Zustands im erforderlichen Umfang sowie Beratung zur Pflege, Hygiene und Ernährung des Neugeborenen, insbesondere Stillberatung und Stillförderung sowie Hilfeleistung bei Beschwerden; die Hebamme oder der Entbindungspfleger weist auf ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf die Empfehlungen der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten Ständigen Impfkommission zu einem vollständigen, altersgemäßen Impfschutz hin,
11.
Anleitung und Beratung der Mutter zur Rückbildung der schwangerschaftsbedingten körperlichen Veränderungen sowie der Eltern zur Pflege, Hygiene und Ernährung von Mutter und Kind sowie zur Förderung der Eltern-Kind-Bindung,
12.
Durchführung der von einer Ärztin oder vom Arzt verordneten Behandlung,
13.
Anwendung komplementärmedizinischer Verfahren nach entsprechender Fortbildung im Rahmen des Berufsbildes,
14.
Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung und der gesetzlichen Vorschriften.