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HUnterrV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 29.08.1989
§ 7
Genehmigungsverfahren
(1) 1Die Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts trifft bei Schülern
1.
der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung,
2.
der Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen der Schulleiter mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten im Rahmen der von der Regierung zur Verfügung gestellten Mittel,
3.
der übrigen Schulen der Schulleiter mit Zustimmung der Regierung.
2Über die Erteilung von Hausunterricht im Krankenhaus oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie bei Hausunterricht in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe entscheiden abweichend von Satz 1 in den Fällen von Satz 1 Nrn. 1 und 3 die Regierungen und im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die Ministerialbeauftragten. 3Sind von der Entscheidung nach Satz 2 Schüler verschiedener Schularten betroffen, entscheidet die Regierung, bei Beteiligung von Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten. 4Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Stammschule; abweichend davon richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Hausunterricht für Schüler im Krankenhaus oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie bei Schülern in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe nach dem Sitz des Krankenhauses bzw. der Einrichtung.
(2) 1Die Genehmigungsbehörde bestimmt bei staatlichen Schulen die Lehrer, die den Hausunterricht erteilen. 2Nach Möglichkeit sind dieselben Lehrer dafür heranzuziehen, die die Schüler an der Stammschule unterrichten würden; erforderlichenfalls ist unter Beachtung des Art. 87 des Bayerischen Beamtengesetzes Mehrarbeit anzuordnen. 3Soweit dies nicht möglich ist, sollen andere Lehrer der Stammschule mit der Aufgabe betraut oder sonst geeignete Lehrer nebenberuflich verpflichtet werden, die mit den Lehrern der Klasse sowie gegebenenfalls mit den Lehrern der Schule für Kranke eng zusammenarbeiten müssen. 4Für Hausunterricht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 kann eine Lehrkraft auch im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit eingesetzt werden; die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Abs. 1 Sätze 2 und 3.
(3) 1Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 werden durch ein Zeugnis des behandelnden Arztes festgestellt. 2In diesem Zeugnis sollen auch Aussagen darüber enthalten sein, ob und bis zu welchem Umfang Hausunterricht bei der vorliegenden Krankheit möglich ist. 3Die nach Absatz 1 zuständige Genehmigungsbehörde kann ein Gutachten des Schularztes einholen. 4Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 können sich die Genehmigungsbehörde sowie die Hausunterricht erteilende Schule vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst oder von der Schule für Kranke beraten lassen.