HUnterrV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 29.08.1989
§ 6
Umfang
(1) 1Hausunterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt werden. 2Er soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.
(2) 1Der Unterricht kann im Fall des Einzel- oder Gruppenunterrichts in den Jahrgangsstufen 1 und 2 bis zu sechs Wochenstunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 bis zu acht Wochenstunden, ab der Jahrgangsstufe 5 bis zu zehn Wochenstunden umfassen; für die Unterrichtung von Schülern in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe kann von der Regierung ein Stundenmaß bis zum durchschnittlichen Stundenmaß der für die Schüler in der Gruppe anzuwendenden Stundentafeln gewährt werden. 2Bei Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen erfolgt die Entscheidung mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten. 3Die vorgesehenen Unterrichtsstunden können nur bei Gruppenunterricht in vollem Umfang eingesetzt werden.
(3) Die zu erteilenden Unterrichtsstunden sollen auf mehrere Wochentage verteilt werden.
(4) 1Sofern der Unterricht wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend an einzelnen Tagen versäumt wird, kann Hausunterricht bis zu zwei Wochenstunden je Ausfalltag erteilt werden. 2Dieser Unterricht kann gegebenenfalls in der Schule nachgeholt werden.
(5) Konnte der genehmigte Hausunterricht für mehrere Wochen nicht in Anspruch genommen werden, kann die zuständige Regierung mit Einverständnis der betroffenen Lehrkraft in Härtefällen genehmigen, dass der gewährte Hausunterricht während der Ferien im Rahmen von Mehrarbeit oder Nebenbeschäftigung erteilt wird; bei Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen erfolgt die Entscheidung mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten.