Inhalt

HUnterrV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 29.08.1989
§ 5
Unterrichtsinhalte
1Der Hausunterricht berücksichtigt die Schullaufbahn der Schüler und richtet sich nach den Lehrplänen, die für die jeweilige Stammschule gelten; ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder eine Unterrichtung an der Stammschule nach individuellen Lernzielen sind angemessen zu berücksichtigen. 2Soweit es die besondere Lage der Schüler zuläßt, ist vorrangig in Fächern zu unterrichten, in denen der Lernstoff auf den vorhergehenden Lerninhalten aufbaut. 3Praktische und musische Fächer können in angemessenem Umfang einbezogen werden. 4Bei Schülern der beruflichen Schulen beschränkt sich der Unterricht auf die fachtheoretischen Fächer.