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HUnterrV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 29.08.1989
§ 2
Aufgaben des Hausunterrichts
(1) Der Unterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter Berücksichtigung der Krankheit oder der die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 begründenden Umstände sowie der mangelnden Schulbesuchsfähigkeit erfüllen, den Anschluß an die Schulausbildung ermöglichen, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken.
(2) Ist wegen der Krankheit oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die Änderung der Schullaufbahn vorgesehen, soll der Hausunterricht darauf vorbereiten.