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HUnterrV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 29.08.1989
§ 1
Voraussetzungen
(1) Hausunterricht an Stelle des Unterrichts in der Schule können Schüler bayerischer staatlicher, kommunaler und privater Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Schulen besonderer Art, einheitlicher Volks- und höherer Schulen und schulpflichtige Schüler anderer Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie die Schüler der entsprechenden Förderschulen erhalten, die
1.
voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen (einschließlich eines etwa erforderlichen Aufenthalts in einem Krankenhaus) infolge einer Krankheit am Unterricht in der Schule nicht teilnehmen können,
2.
wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an einzelnen Tagen versäumen müssen, oder
3.
sich voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe befinden.
(2) Hausunterricht wird nur erteilt, soweit die Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, dazu in der Lage sind und die Gesundheit der Lehrer dadurch nicht gefährdet wird.
(3) 1Der Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler erteilt werden; bei Schülern in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe kann der Antrag auch von dem Einrichtungsleiter gestellt werden. 2Die Schule berät Erziehungsberechtigte und Schüler über das Recht, Hausunterricht zu beantragen.
(4) Hausunterricht kann auch dann erteilt werden, wenn die Schüler Anspruch auf Unterricht nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach anderen Vorschriften haben und entsprechende Ersatzansprüche auf Verlangen an den Freistaat Bayern abtreten.