Inhalt

BayHärteV
Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.06.2019
§ 3
Antragsverfahren
Ein Antrag kann wirksam nur mit dem zur Verfügung gestellten Antragsformular oder unter Nutzung des entsprechenden elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden.