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BayHärteV
Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.06.2019
§ 2
Geschäftsstelle
1Die Geschäftsstelle der Kommission wird bei der Regierung von Unterfranken eingerichtet. 2Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Zulässigkeit der bei ihr zu stellenden Anträge zu prüfen, die Sitzungen der Kommission vorzubereiten und den Sachverhalt zu ermitteln. 3Die Geschäftsstelle wirkt auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Antragsteller hin und unterstützt die Kommission bei dem Vollzug ihrer Beschlüsse. 4Sie wickelt auf den Freistaat Bayern übergegangene Erstattungsansprüche des Leistungsempfängers und Ansprüche des Freistaats Bayern auf Rückzahlung von Leistungen aus dem Härtefallfonds nach Maßgabe des Art. 19a Abs. 10 KAG im Namen der Kommission ab.