HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
Anlage 7 (zu § 41)
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
1Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte berechnet.
2Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.
I.
Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden
1.
Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 44 Abs. 2.
(1)
S = /j (lj · hj – rj) +L
2.
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
(2)
E = /q CAq · Aq/2
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot
(3)
Sb = S – E
II.
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:
(4)
CA = /p CAp · zp
Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach
(5)
Ap = (2 · Sb)/CA · zp
III.
Verzeichnis der benutzten Symbole
Ap:
Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p
Aq:
Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 46 Abs. 2)
CAp:
Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 48 Abs. 4)
CAq:
Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 48 Abs. 4)
CA:
Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
E:
Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 46)
hj:
Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 1)
lj:
Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j
L:
Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 45)
rj:
Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 2)
S:
Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 1)
Sb:
Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
zp:
Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 47)