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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
Anlage 6 (zu § 16 Abs. 2)
Ermittlung des Prozentrangs
1Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel Formel errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist.
2Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.