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BayHZG
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 09.05.2007
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Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern
(Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG)
Vom 9. Mai 2007
(GVBl. S. 320)
BayRS 2210-8-2-WK

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 8 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Vergabe von Studienplätzen
(1) Die staatlichen Hochschulen im Freistaat Bayern (Hochschulen) verfolgen das Ziel der erschöpfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten.
(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschulen, so werden die Studienplätze in einem örtlichen Vergabeverfahren vergeben, soweit nicht bereits nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) ein zentrales Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) stattfindet. 2Unbeschadet des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfolgt die Vergabe der Studienplätze für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 3Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. 4Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
Art. 2
Nachteilsausgleich
1Bei der Bewerbung auf einen Studienplatz dürfen keine Nachteile entstehen
1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Art. 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz,
3.
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,
4.
aus der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz,
5.
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
6.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
2Gleiches gilt für einen von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 im Ausland geleisteten Dienst, wenn er von Inhalt und Ausmaß einem Dienst nach Satz 1 gleichwertig ist.
Art. 3
Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung
(1) Die Hochschulen können durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
(2) Ist ein Studiengang in das Verfahren bei der Stiftung einbezogen worden, setzen die Hochschulen die Zulassungszahl durch Satzung nach Maßgabe von Art. 6 des Staatsvertrags und den hierzu ergangenen Bestimmungen fest.
(3) 1Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. 2Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. 3Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. 4Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legen die Hochschulen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.
(5) Die Satzungen nach den Abs. 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.
Art. 4
Kapazitätsermittlung
(1) 1Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt. 2Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. 3Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt. 4Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt; das Staatsministerium kann hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten vorgeben. 5Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. 6Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. 7Weitere Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
(3) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung unberücksichtigt, die aus
1.
Mitteln von Bund-Länder-Programmen für Verbesserungen der Qualität in der Lehre,
2.
staatlichen Mitteln, die ausdrücklich der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Eliteförderung gewidmet sind,
oder
3.
Studienbeiträgen
finanziert wird.
Art. 5
Quoten und Ablauf des Verfahrens
(1) In den Fällen, in denen von einer Hochschule nach Art. 3 Abs. 1 eine Zulassungszahl festgesetzt ist, findet ein örtliches Vergabeverfahren statt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die dem Personenkreis in Art. 2 angehören, werden vorab berücksichtigt, wenn sie zu Beginn oder während ihres Dienstes für den betreffenden Studiengang zugelassen wurden oder wenn zu Beginn oder während ihres Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war.
(3) 11Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten):
1.
2 % für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
3 bis 10 % für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
3.
2 bis 8 % für Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
4.
2 bis 8 % für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben,
5.
3 bis 10 % für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 88 Abs. 5 und 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes.
2Die Hochschulen können zusätzlich folgende Vorabquoten bilden:
1.
bis zu 3 % für Bewerberinnen und Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs- oder Nachwuchskader 1 eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören oder aufgrund sonstiger berechtigter Umstände an den Studienort gebunden sind,
2.
bis zu 8 % für Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium in einem Fachhochschulstudiengang aufnehmen möchten, der so ausgestaltet ist, dass parallel zum Studium eine Berufsausbildung absolviert werden kann (Verbundstudium).
3Die Vorabquoten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen nicht mehr als 25 % betragen. 4Die Höhe der Vomhundertsätze wird von den Hochschulen durch Satzung festgelegt. 5Erfolgt keine Festlegung, beträgt die Höhe 5 % in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 2, jeweils 4 % in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 3 und 4, und 5 % in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 5. 6Werden Studienplätze in den Vorabquoten auch nach Durchführung eines Nachrückverfahrens nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Vergabe der verbleibenden Plätze nach Abs. 4. 7Die Zulassung erfolgt in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 und Satz 2 Nr. 2 vorrangig nach der Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber, in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 1 nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 4 nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. 8Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Zulassung nach Satz 7 besseren Wert zu erreichen, nimmt mit dem nachgewiesenen Wert am Verfahren teil.
(4) 1Die nach Abzug der Studienplätze nach Abs. 3 verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:
1.
30 v.H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
70 v.H. nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens.
2Von der Vergabe nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wer den Vorabquoten nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 unterfällt. 3Für die Zulassung in den Quoten nach Satz 1 gilt Abs. 3 Satz 8 entsprechend. 4Im Fall von Ranggleichheit wird ausgewählt, wer dem Personenkreis in Art. 2 angehört; im Übrigen erfolgt eine Entscheidung durch das Los.
(5) 1Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren wählt die Hochschule die Bewerberinnen und Bewerber aus, die nach Eignung und Motivation die besten Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums bieten. 2Dabei kann sie ihrer Auswahl neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung einen oder mehrere der folgenden Maßstäbe zugrundelegen:
1.
die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung besonderen Aufschluss geben,
2.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
3.
die Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,
4.
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen mündlichen Verfahrens, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf gibt.
3Der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss überwiegende Bedeutung zugemessen werden. 4Die Hochschule kann im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren für einen jeweils vorher bestimmten Anteil von Studienplätzen neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unterschiedliche Kriterien heranziehen. 5Den besonderen Anforderungen der Lehramtsstudiengänge ist bei der Gestaltung des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens angemessen Rechnung zu tragen.
(6) Der Kreis der Bewerberinnen und Bewerber, die im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren beteiligt werden, kann zur Durchführung aufwendiger individualisierter Verfahren nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 auf der Grundlage der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Kriterium nach Abs. 5 Satz 2, beschränkt werden.
(7) 1Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens durch Satzung. 2Dabei ist sicherzustellen, dass herangezogene Kriterien nach Abs. 5 Satz 2 jeweils in transparenter, standardisierter und strukturierter Weise berücksichtigt werden.
Art. 6
Zulassung zu höheren Fachsemestern und postgradualen Studiengängen
(1) 1Ist in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. 2Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, sind die Studienplätze in folgender Reihenfolge zu vergeben:
1.
an Studierende, die an der betreffenden Hochschule im Studiengang Medizin auf einem Teilstudienplatz eingeschrieben sind,
2.
an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben sind,
3.
an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind,
4.
an Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2,
5.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
3Bei Ranggleichheit erfolgt die Auswahl vorrangig nach der Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber, im Übrigen entscheidet das Los.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 können vorrangig Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.“
(3) 1Bei postgradualen Studiengängen wird die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Bildung einer Vorabquote entsprechend Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 auf Grund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind. 2Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. 3Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Qualifikation für den postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden.
Art. 7
Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums getroffen,
1.
wenn das Einvernehmen nach Art. 3 Abs. 5 nicht herzustellen ist,
2.
wenn die Hochschule Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 und die hierzu ergangenen Bestimmungen nicht beachtet,
3.
wenn die Hochschule im Fall des Art. 3 Abs. 2 untätig bleibt,
4.
wenn die Hochschule bei einer Veränderung der Kapazitäten nicht unverzüglich eine Anpassung der Zulassungszahlen vornimmt und dadurch ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 droht.
2Die Hochschule ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören, es sei denn, die Regelung ist unaufschiebbar.
(2) Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums können ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 erlassen werden.
(3) Für das örtliche Auswahlverfahren können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums
1.
im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 Quoten für einzelne Bewerbergruppen gebildet werden, soweit dies im Hinblick auf Art und Typus der erworbenen Hochschulzugangsberechtigung oder die besonderen Anforderungen der Lehramtsstudiengänge zur Sicherstellung der Chancengerechtigkeit notwendig ist,
2.
Einzelheiten zu den Kriterien in den Quoten nach Art. 5 Abs. 4, bestimmt werden,
3.
das Zulassungsverfahren einschließlich der Fristen und der Zuständigkeiten geregelt werden; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden,
4.
das Serviceverfahren und die Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren nach Art. 10 geregelt werden.
Art. 8
Ergänzende Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren
(1) 1In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests in Kombination mit der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt. 2Abgeschlossene Berufsausbildungen nach Satz 1 sind mit 40 % zu gewichten. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. 4Im Übrigen entscheidet das Los.
(2) 1Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags kann die Hochschule bei der Vergabe der Studienplätze ausschließlich die dort ausdrücklich genannten Kriterien berücksichtigen. 2Sie kann insgesamt bis zu 15 % der im Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder allein nach den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags genannten Kriterien vergeben. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. 4Im Übrigen entscheidet das Los.
(3) 1Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch Satzung. 2In dieser kann festgelegt werden, dass für die Durchführung von Studieneignungstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebühren von bis zu 100 € erhoben werden können; die Satzung regelt insbesondere die Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren.
Art. 9
Zuständigkeit nach dem Staatsvertrag
(1) Rechtsverordnungen nach Art. 12 des Staatsvertrags werden vom Staatsministerium erlassen.
(2) Soweit der Staatsvertrag auf nach Landesrecht zuständige Behörden verweist, nimmt diese Zuständigkeiten das Staatsministerium wahr.
Art. 9a
Zulassung während des Aufbaus der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg
1Die Zulassung zum Studiengang Medizin an der Universität Augsburg erfolgt nur, soweit ein Studienangebot vorhanden ist, und jeweils nur zum Wintersemester. 2Zu den ersten vier Wintersemestern ab Aufnahme des Studienbetriebes werden jeweils 84, zu den darauf folgenden weiteren drei Wintersemestern jeweils 168 Bewerberinnen oder Bewerber zum Medizinstudium zugelassen.
Art. 10
Serviceverfahren
1Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrags zu unterstützen (Serviceverfahren). 2Dabei kann sie auch Befugnisse bei der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.
Art. 11
Voranmeldung
Die Hochschulen können durch Satzung für Studiengänge, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, Voranmeldefristen für Bewerberinnen und Bewerber festlegen; dabei kann vorgesehen werden, dass bei Versäumnis der Voranmeldefrist die Einschreibung für den betreffenden Studiengang versagt wird, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.
Art. 12
Staatliche Aufgabe
1Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsvorschriften zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe. 2Im Rahmen dieses Gesetzes und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen können sie durch Satzung ergänzende Regelungen treffen.
Art. 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 20. Mai 2007 in Kraft.
(2) 1 Art. 8 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Art. 9b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2Art. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
München, den 9. Mai 2007
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber