BayHZG
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 09.05.2007
Art. 12
Staatliche Aufgabe
1Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsvorschriften zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe. 2Im Rahmen dieses Gesetzes und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen können sie durch Satzung ergänzende Regelungen treffen.