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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 7
Amtszeiten; Wahltermine und Zeit der Stimmabgabe
(1) 1Die Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen im Senat und im Fakultätsrat beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden beträgt ein Jahr. 2Sie beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. 3An der Technischen Universität München beträgt die Amtszeit der Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen drei Jahre. 4An der Hochschule München beträgt die Amtszeit der Vertreter der Professoren und Professorinnen sowie der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat vier Jahre, die Amtszeit der Vertreter im Fakultätsrat der folgenden Fakultäten beträgt drei Jahre: Elektrotechnik und Informationstechnik (Fakultät 04), Versorgungs- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik Papier/Verpackung, Druck- und Medientechnik (Fakultät 05), Angewandte Naturwissenschaften und Mechatronik (Fakultät 06), Wirtschaftsingenieurwesen (Fakultät 09), Betriebswirtschaft (Fakultät 10) und Angewandte Sozialwissenschaften (Fakultät 11).
(2) 1Die Wahlen finden am Ende eines Studienjahres für die mit dem folgenden Studienjahr beginnende Amtsperiode statt. 2Die Stimmabgabe ist an bis zu drei aufeinander folgenden nicht vorlesungsfreien Tagen jeweils von 9.00 bis spätestens 18.00 Uhr durchzuführen. 3Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin bestimmt für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Senat und in den Fakultätsräten gemeinsame Wahltermine.
(3) 1Wird während einer laufenden Amtsperiode im Sinn des Abs. 1 eine neue Fakultät gebildet, werden die Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat für den Rest der Amtsperiode gewählt. 2Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest. 3Abs. 2 Satz 1 gilt nicht.