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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 6
Wahlausschreiben
(1) Spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag erlässt der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ein Wahlausschreiben, das in der Hochschule bekannt gemacht wird.
(2) 1Das Wahlausschreiben muss enthalten
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der in den einzelnen Gruppen zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen des jeweiligen Organs,
3.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
4.
den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts von der Eintragung im Wählerverzeichnis abhängig ist,
5.
die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen; der Zeitraum, innerhalb dessen Wahlvorschläge eingereicht werden können, und der letzte Tag der Einreichungsfrist sind anzugeben,
6.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
7.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,
8.
den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe,
9.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.
2Im Wahlausschreiben soll auf die Wahlbenachrichtigung gemäß § 10 Abs. 1 hingewiesen werden.